Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kalman Hafner GmbH
1. Allgemeines
1.1. Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Lieferungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Ausschließliche Vertragsgrundlage ist unsere Auftragsbestätigung oder – sofern eine solche nicht existiert – der Lieferschein.
1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen auf Grund technischen Fortschritts oder Forderungen des Gesetzgebers sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Solche Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.
1.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
2. Auftragsbestätigung, Preise
2.1. Ausschließliche Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstigen Nebenkosten, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versandkostenpauschale.
3. Zahlung
3.1. Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern Metalle berechnet werden, sind diese innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware rein netto zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug, soweit er noch nicht gezahlt hat.
3.2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, solange und soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht.
3.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fälligeZahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mängelbehafteten Leistungen steht.
3.4. Zahlungen sind zu leisten in bar oder per Überweisung.
3.5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
3.6. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7. Sollte sich, bei der Berechnung von Metallen, der Einkaufspreis für Feinmetalle nach Fälligkeit der Rechnung ändern und die Rechnung noch nicht beglichen sein, behalten wir uns eine entsprechende Nachbelastung vor.
3.8. Bei Zahlungsverzug und gleichzeitigem Guthaben des Metallkontos des Kunden, sind wir berechtigt, unsere Forderung mit dem Guthaben zum aktuellen Tageskurs zu verrechnen.
4. Metalle, Modelle, Gummiformen, Guss
4.1. Die benötigte Metall-Legierung ist inklusive Verarbeitungsverlust bei Auftragserteilung, spätestens aber vor Fertigstellung der Güsse anzuliefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein von uns für ihn geführtes Metallkonto jederzeit auf unser Verlangen unverzüglich auszugleichen.
4.2. Modellschutz wird zugesichert.
4.3. Beim herstellen der Formen übernehmen wir keine Haftung für Beeinträchtigung der Modelle. Ist ein Modell druck oder temperaturempfindlich ist nur eine Silikonform möglich. Dies gilt insbesondere für hohle Modelle. Wird dies vom Kunden nicht vermerkt, ist eine Haftung unsererseits bei Beschädigung durch Gummiabformung ausgeschlossen. Die
Ersatzpflicht bei Verlust des Modells beschränkt sich auf den Materialwert des Modells, höchstens auf 150 Euro je Modell.
4.4. Vom Auftraggeber gefertigte Gummiformen werden bei uns aufbewahrt und dem Auftraggeber anteilig in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann jederzeit die Herausgabe seiner Gummiformen verlangen. In diesem Fall wird eine entsprechende Nachberechnung vorgenommen (zur Zeit 10 € pro Stück). Wir sind berechtigt, vorhandene Gummiformen zu vernichten, wenn von diesen Gummiformen 5 Jahre lang nichts bestellt wurde.
4.5. Wir sind von jeder Haftung freigestellt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers Steine mitgegossen werden. Das Steinrisiko trägt allein der Auftraggeber. Wir sind von jeder Haftung freigestellt, auch hinsichtlich eventueller Mängelrügen, wenn der Auftraggeber aus Feilwachs hergestellte oder CAD/CAM Modelle anliefert. Der Guss mit aus Feilwachs oder Plotwachs hergestellten Modellen erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei aus Feilwachs hergestellten Modellen ein einwandfreier Guss nicht erwartet werden kann.
5. Kleinmengenzuschläge
Für Kleinmengen berechnen wir zur Zeit folgende Zuschläge:
Bei 1 Stück 2,00 €, bei 2 Stück 1,50 €, bei 3 Stück 1,00 €.
6. Lieferzeit, Verzug
6.1. Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
6.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichenfalls Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftrageber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.3. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wird oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
6.4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6.7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der einzulagernden Waren, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
7. Gefahrübergang
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
7.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme der Liefergegenstände aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8. Annullierungskosten
8.1. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder kommt der Vertrag aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht zur Durchführung, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Schadensersatz fordern.
8.2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
9. Gewährleistung
9.1. Die gelieferten Gussteile sind Rohgüsse die Nacharbeit voraussetzen (Entfernung der Gusshaut, Behebung kleinerer Unebenheiten etc.). Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
9.2. Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.4. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Liefergegenstände schriftlich angezeigt werden. Anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, bleiben die Liefergegenstände bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
9.6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. In Datenblättern, Broschüren und anderem Werbe- und Informationsmaterial enthaltene
Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
9.7. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9.8. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Das selbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 1. bis 3. geregelt ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen
Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
11. Verjährung
11.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 479 Abs. 1 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
11.2. Die Verjährungsfristen nach vorstehendem Abs. 1 gelten – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs – auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
11.3. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht
a) im Falle des Vorsatzes,
b) wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat; hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von
Arglist gelten würden,
c) in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
12.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
12.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
12.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten
erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
12.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum
im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
13. Pflichten des Auftraggebers
13.1. Falls die Ware an private Endverbraucher weiterveräußert wird, darf der Auftraggeber keine Beschaffenheitsgarantien abgeben.
13.2. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich über jede Sachmängelrüge seiner Käufer zu benachrichtigen. Er hat eine angemessene Frist abzuwarten, bis wir über das weitere Vorgehen im Rahmen der Nacherfüllung entschieden haben. Erst nach unserer Entscheidung darf der Auftraggeber mit einer Reparatur beginnen, eine Neulieferung zusagen oder sich auf die Unzumutbarkeit der von seinem Käufer gewählten Nacherfüllungsalternative berufen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber das beanstandete Produkt einzusenden.
13.3. Die Vermutung des § 476 BGB gilt nicht, wenn zwischen Lieferung an unseren Auftraggeber und der Weiterveräußerung durch ihn mehr als 12 Monate verstrichen sind.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechtübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(Stand: 05.10.2014)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kalman Hafner GmbH